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   OVG Niedersachsen, 21.10.1998 - 7 K 3659/96   

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https://dejure.org/1998,23174
OVG Niedersachsen, 21.10.1998 - 7 K 3659/96 (https://dejure.org/1998,23174)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21.10.1998 - 7 K 3659/96 (https://dejure.org/1998,23174)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21. Oktober 1998 - 7 K 3659/96 (https://dejure.org/1998,23174)
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  • BVerwG, 01.10.1997 - 11 A 10.96

    Schienenverkehrsrecht - Konflikt um die Offenhaltung oder Schließung eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.10.1998 - 7 K 3659/96
    Für die Erheblichkeit eines Abwägungsmangels gelten insoweit die gleichen Regeln wie für einen Mangel bei der sonstigen fachplanerischen Abwägung, d.h. er ist nur erheblich, wenn er offensichtlich und von Einfluß auf das Abwägungsergebnis war (wie BVerwG, Urt. v. 5.3.1997, 11 A 25.95, NVwZ 1998, 513; Urt. v. 1.10.1997, 11 A 10.96, DVBl. 1998, 530).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 5.3.1997 - 11 A 25.95 -, NVwZ 1998, 513/519; v. 1.10.1997 - 11 A 10.96 -, DVBl. 1998, 530) ist die Verhältnismäßigkeit der Kosten aktiver Schallschutzmaßnahmen in bezug auf den angestrebten Schutzzweck "in umfassender Weise daran zu messen, mit welchem Gewicht die widerstreitenden Belange einander gegenüberstehen.

    Auch für die nach § 41 Abs. 2 BImSchG erforderliche Abwägung als einen "untrennbaren Bestandteil" der planerischen Abwägung gelten folglich die in § 20 Abs. 7 AEG enthaltenen Regeln: Abwägungsmängel sind nur dann erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind, d.h. "wenn sich anhand der Planungsunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände ergibt, daß eine fehlerfreie Ermittlung und Abwägung möglicherweise zu einer den betroffenden Nachbarn des Vorhabens günstigeren Einschätzung der Verhältnismäßigkeit geführt hätte" (BVerwG v. 1.10.1997, aaO).

  • BVerwG, 05.03.1997 - 11 A 25.95

    Verwaltungsverfahrensrecht - Voraussetzungen eines Entscheidungsvorbehalts nach §

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.10.1998 - 7 K 3659/96
    Für die Erheblichkeit eines Abwägungsmangels gelten insoweit die gleichen Regeln wie für einen Mangel bei der sonstigen fachplanerischen Abwägung, d.h. er ist nur erheblich, wenn er offensichtlich und von Einfluß auf das Abwägungsergebnis war (wie BVerwG, Urt. v. 5.3.1997, 11 A 25.95, NVwZ 1998, 513; Urt. v. 1.10.1997, 11 A 10.96, DVBl. 1998, 530).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 5.3.1997 - 11 A 25.95 -, NVwZ 1998, 513/519; v. 1.10.1997 - 11 A 10.96 -, DVBl. 1998, 530) ist die Verhältnismäßigkeit der Kosten aktiver Schallschutzmaßnahmen in bezug auf den angestrebten Schutzzweck "in umfassender Weise daran zu messen, mit welchem Gewicht die widerstreitenden Belange einander gegenüberstehen.

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 9.95

    Immissionsschutzrecht: Lärmschutz bei Bau oder wesentliche Änderung einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.10.1998 - 7 K 3659/96
    aa) Entgegen der Meinung des Klägers sind bei der Bestimmung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen neben den Geräuschen des Schienenverkehrs nicht auch die Vorbelastungen durch den Verkehr auf den das Wohngebiet begrenzenden Straßen zu berücksichtigen Der Kläger kann sich insoweit nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen, wonach die durch die 16. BImSchV vorgeschriebene ausschließliche Betrachtung der von dem geänderten Verkehrsweg ausgehenden Immissionen dann unzureichend ist, wenn infolge der bestehenden hohen Vorbelastung durch das Hinzutreten neuer änderungs- oder neubaubedingter Immissionen die Grenze zu einer Grundrechtsbeeinträchtigung durch Gesundheitsgefährdung überschritten würde (vgl. Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 9.95 -, NVwZ 1996, 1003/1005).
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